Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich nach einem unverschuldeten Unfall den Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen, ohne das Auto reparieren zu lassen und ohne eine Rechnung vorzulegen. Die Summe steht im Kfz-Gutachten: Reparaturkosten netto, dazu gegebenenfalls eine Wertminderung, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst. Ob am Ende der volle Betrag auf Ihrem Konto ankommt, hängt vor allem davon ab, wie sauber das Gutachten gearbeitet ist und wie gut Sie die typischen Kürzungen der Versicherer kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie dürfen auf Basis eines Gutachtens abrechnen und müssen nicht nachweisen, ob, wo und wie Sie repariert haben.
- Die Mehrwertsteuer gibt es nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Fiktiv wird also netto abgerechnet.
- Grundsätzlich zählen die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung darf unter engen Voraussetzungen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen.
- Beim wirtschaftlichen Totalschaden erhalten Sie fiktiv den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
- Fiktive und konkrete Abrechnung lassen sich nicht beliebig mischen. Ein späterer Wechsel zur konkreten Abrechnung ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Inhaltsverzeichnis
- Was fiktive Abrechnung genau bedeutet
- Die rechtliche Grundlage: Ihre Dispositionsfreiheit
- Fiktiv oder konkret: der direkte Vergleich
- Warum das Gutachten über die Auszahlung entscheidet
- So berechnet sich die Auszahlung: ein Rechenbeispiel
- Wo Versicherer bei der fiktiven Abrechnung kürzen
- Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert
- Später doch reparieren: was dann gilt
- Schritt für Schritt zur fiktiven Abrechnung
- Unsere Sicht aus Werkstatt und Gutachterpraxis
- Ihr Unfallgutachten in Ludwigshafen und der Rhein-Neckar-Region
- Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung
- Quellen
Was fiktive Abrechnung genau bedeutet
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie zwei Wege, Ihren Sachschaden ersetzt zu bekommen. Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug reparieren und reichen die Werkstattrechnung ein. Bei der fiktiven Abrechnung, oft auch Abrechnung auf Gutachtenbasis genannt, verlangen Sie den Betrag, den eine fachgerechte Reparatur kosten würde, und zwar unabhängig davon, was tatsächlich mit dem Auto passiert.
Das ist kein Trick und keine Grauzone, sondern ein ausdrücklich anerkanntes Recht. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: Wer fiktiv abrechnet, muss nicht zu den tatsächlich veranlassten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen vortragen, er rechnet auf einer abstrahierten Grundlage ab. Sie dürfen also weiterfahren mit der Delle, selbst ausbessern, günstig in Eigenregie reparieren oder das Auto verkaufen.
Typische Situationen, in denen die fiktive Abrechnung sinnvoll ist:
- ein älteres Fahrzeug mit Blechschaden, bei dem Ihnen eine perfekte Reparatur nicht so wichtig ist
- ein Auto, das Sie ohnehin bald verkaufen wollen
- Sie haben Kontakte zu einer günstigen Werkstatt oder reparieren selbst
- ein kleinerer Schaden, der die Funktion nicht beeinträchtigt
Wichtig: Die Verkehrssicherheit geht immer vor. Betrifft der Schaden Bremsen, Lenkung, Achsen, Beleuchtung oder tragende Teile, muss das Fahrzeug vor der nächsten Fahrt instand gesetzt werden, egal wie Sie abrechnen.
Die rechtliche Grundlage: Ihre Dispositionsfreiheit
Die fiktive Abrechnung stützt sich auf § 249 Abs. 2 BGB. Danach können Sie bei der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Juristen sprechen von der Dispositionsfreiheit des Geschädigten: Das Geld gehört Ihnen, und Sie bestimmen, wofür Sie es ausgeben.
Im selben Paragrafen steht die wichtigste Einschränkung: Die Umsatzsteuer ist nur enthalten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Deshalb wird fiktiv grundsätzlich netto ausgezahlt.
Zweite Grenze: Sie dürfen nicht das Beste aus beiden Welten kombinieren. Der BGH hält es für unzulässig, fiktive und konkrete Abrechnung zu vermischen, soweit zusätzlich tatsächlich angefallene Reparaturkosten verlangt werden. Ein Übergang von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich, dazu weiter unten mehr.
Fiktiv oder konkret: der direkte Vergleich
| Kriterium | Fiktive Abrechnung | Konkrete Abrechnung |
|---|---|---|
| Grundlage | Gutachten (bei kleinen Schäden ggf. Kostenvoranschlag) | Reparaturrechnung bzw. Kaufbeleg für Ersatzfahrzeug |
| Mehrwertsteuer | nein, nur netto | ja, soweit angefallen (nicht bei Vorsteuerabzug) |
| Reparaturnachweis | nicht erforderlich | Rechnung erforderlich |
| Stundensätze | grundsätzlich markengebundene Fachwerkstatt, Verweisung möglich | tatsächlich gezahlte Kosten |
| Totalschaden | Wiederbeschaffungswert minus Restwert, netto | Ersatzbeschaffung inklusive tatsächlich gezahlter Steuer |
| Freiheit über das Geld | vollständig | Geld fließt in Reparatur oder Ersatzwagen |
| Kürzungsrisiko | höher, Versicherer prüfen Positionen genauer | geringer, Kosten sind belegt |
Faustregel: Wer ohnehin fachgerecht in einer Markenwerkstatt reparieren lässt, fährt meist mit der konkreten Abrechnung besser, weil die Mehrwertsteuer erstattet wird. Wer günstiger repariert oder gar nicht, für den lohnt sich die fiktive Abrechnung.
Warum das Gutachten über die Auszahlung entscheidet
Bei der konkreten Abrechnung zählt die Rechnung. Bei der fiktiven Abrechnung gibt es keine Rechnung, also wird das Gutachten zur einzigen Grundlage der Zahlung. Jede Position, die dort fehlt, wird nicht bezahlt. Jede Position, die nicht nachvollziehbar begründet ist, lädt die Versicherung zum Kürzen ein.
Ein vollständiges Schadengutachten enthält unter anderem:
- die Reparaturkosten nach Herstellervorgaben, aufgeschlüsselt nach Ersatzteilen, Arbeitszeit und Lackierung
- die Stundenverrechnungssätze der regionalen Markenwerkstatt
- eine eventuelle merkantile Wertminderung, also den Minderwert, den ein Unfallauto beim späteren Verkauf hat
- den Wiederbeschaffungswert und den Restwert, wenn ein Totalschaden in Betracht kommt
- die voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer
- Fotos und eine Beschreibung von Vorschäden, damit alte Schäden nicht mit dem Unfall vermischt werden
Reicht auch ein Kostenvoranschlag?
Bei einem echten Bagatellschaden, etwa einem kleinen Kratzer am Stoßfänger, kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Wo genau die Grenze liegt, beurteilen Gerichte im Einzelfall. Der Kostenvoranschlag hat aber klare Schwächen: Er weist keine Wertminderung aus, bewertet keine Vorschäden und enthält oft keine Angaben zum Restwert. Gerade bei der fiktiven Abrechnung, wo jede Position zählt, ist das ein Nachteil. Wer unverschuldet verunglückt ist und keinen Bagatellschaden hat, darf einen eigenen, unabhängigen Gutachter beauftragen. Die Kosten trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Vorsicht bei Gutachtern, die die gegnerische Versicherung schickt: Sie arbeiten im Auftrag der Partei, die zahlen muss. Sie sind nicht verpflichtet, diesen Gutachter zu akzeptieren.
So berechnet sich die Auszahlung: ein Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung. Angenommen, ein unabhängiges Gutachten zu einem vier Jahre alten Kompaktwagen nach einem Auffahrunfall weist aus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reparaturkosten netto (Markenwerkstatt) | 4.200 € |
| Mehrwertsteuer 19 % | 798 € |
| Reparaturkosten brutto | 4.998 € |
| Merkantile Wertminderung | 400 € |
Fiktive Abrechnung: 4.200 € Reparaturkosten netto plus 400 € Wertminderung ergeben 4.600 €. Die 798 € Mehrwertsteuer fallen weg, weil keine angefallen ist. Die Gutachterkosten zahlt die gegnerische Versicherung in der Regel zusätzlich direkt an den Sachverständigen.
Konkrete Abrechnung: Lassen Sie in der Markenwerkstatt für 4.998 € brutto reparieren, erhalten Sie die Rechnung plus Wertminderung, zusammen 5.398 €.
Der Mittelweg: Reparieren Sie in einer freien Werkstatt für 2.500 € plus Mehrwertsteuer, bleibt Ihnen bei fiktiver Abrechnung der Unterschied zur Gutachtensumme. Die gezahlte Steuer auf die günstigere Reparatur können Sie in diesem Fall nicht zusätzlich verlangen, wenn Sie bei der fiktiven Abrechnung bleiben, sonst wäre es die unzulässige Mischung.
Ausfallkosten wie Nutzungsausfall oder Mietwagen setzen in der Regel voraus, dass Sie tatsächlich auf das Auto verzichten mussten. Wer weiterfährt, kann sie meist nicht fiktiv geltend machen.
Wo Versicherer bei der fiktiven Abrechnung kürzen
Kaum eine fiktive Abrechnung wird ohne Prüfbericht reguliert. Diese vier Punkte tauchen am häufigsten auf.
Verweisung auf eine freie Werkstatt
Grundsätzlich dürfen Sie bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Die Versicherung darf Sie auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, muss aber nachweisen, dass die Reparatur dort gleichwertig ist, und sie darf für Sie nicht unzumutbar sein. Unzumutbar ist die Verweisung laut BGH in der Regel bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren und bei älteren Autos, die stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden. Ihr Scheckheft und Werkstattrechnungen sind hier bares Geld wert. Mehr zu den Unterschieden lesen Sie in unserem Ratgeber freie Werkstatt oder Vertragswerkstatt.
Zum Vergleich: Auch in der Kaskoversicherung können die Kosten einer Markenwerkstatt ersatzfähig sein, wie der BGH bereits 2015 für die Kaskoabrechnung entschieden hat, regelmäßig etwa bei neueren oder stets markengepflegten Fahrzeugen. Maßgeblich sind dort aber zusätzlich die Bedingungen Ihres Vertrags.
Mehrwertsteuer
Sie wird fiktiv nicht erstattet. Prüfen Sie, ob die Versicherung sie nicht auch dort abzieht, wo sie gar nicht enthalten ist, etwa bei der Wertminderung.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
Viele Markenwerkstätten berechnen Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteile und Kosten für das Verbringen zur Lackiererei. Ob diese Positionen fiktiv ersetzt werden, hängt vor allem davon ab, ob sie in den Markenwerkstätten Ihrer Region üblicherweise anfallen. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist hier nicht einheitlich. Ein Gutachten, das die regionale Praxis belegt, macht den Unterschied.
Reparaturbestätigung
Manche Versicherer verlangen eine Reparaturbestätigung, bevor sie zahlen. Die Kosten dafür sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht ersatzfähig, außer sie sind aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich. Einen Reparaturnachweis als Voraussetzung für die Auszahlung müssen Sie in der Regel nicht liefern. Wenn die Versicherung dennoch kürzt, hilft unser Ratgeber Versicherung kürzt das Gutachten bei den nächsten Schritten. Bei größeren Kürzungen lohnt sich der Gang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Auch deren Kosten trägt bei klarer Haftung in der Regel die gegnerische Versicherung.
Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Autos, spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Fiktiv erhalten Sie dann den Wiederbeschaffungsaufwand: die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert, also dem Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, und dem Restwert des Unfallwagens.
Beispiel, ebenfalls frei gewählt: Wiederbeschaffungswert 9.000 €, Restwert 2.500 €, Wiederbeschaffungsaufwand 6.500 €. Verkaufen Sie das Wrack für 2.500 €, haben Sie zusammen wieder 9.000 € zur Verfügung. Behalten Sie es, tragen Sie das Restwertrisiko selbst.

Der Restwert ist der Hebel, an dem am häufigsten gestritten wird. Versicherer legen gern Angebote überregionaler Restwertbörsen vor, die deutlich höher liegen. Eine solide Restwertermittlung auf dem regionalen Markt schützt Sie davor, dass Ihr Anspruch nachträglich schrumpft.
Beim Zeitpunkt hat der BGH 2026 nachgeschärft: Bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens ist für den Wiederbeschaffungswert grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt einer früheren Ersatzbeschaffung (Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 165/25). Ziehen sich Streitigkeiten über Jahre und steigen die Gebrauchtwagenpreise, kann das zu Ihren Gunsten wirken.
Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei echter Reparatur
Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen, allerdings nur fachgerecht nach Gutachten und mit Weiterbenutzung des Autos, in der Regel für mindestens sechs Monate. Wer in diesem Bereich nicht repariert, ist auf den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand gedeckelt. Die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert ist also ausgeschlossen.
Später doch reparieren: was dann gilt
Viele rechnen zunächst fiktiv ab und entscheiden sich Monate später, das Auto doch in einer Werkstatt richten zu lassen. Ein Übergang zur konkreten Abrechnung ist nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa um die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer nachzufordern. Nicht möglich ist es, die günstigen Teile beider Abrechnungsarten zu kombinieren. Prüfen Sie vor dem Wechsel, ob die Ansprüche noch nicht verjährt sind und ob ein bereits geschlossener Abfindungsvergleich spätere Forderungen ausschließt.
Auch ein zweiter Unfall vor der Reparatur ändert am Anspruch aus dem ersten Unfall grundsätzlich nichts. Für die fiktive Abrechnung spielt das weitere Schicksal des Fahrzeugs in der Regel keine Rolle.
Schritt für Schritt zur fiktiven Abrechnung
- Unfall sichern: Polizei rufen, wenn nötig, Fotos von Unfallstelle und Schäden machen, Daten des Unfallgegners und Zeugen notieren.
- Eigenen Gutachter beauftragen: Bei unverschuldetem Unfall und mehr als einem Bagatellschaden haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl.
- Wartungsnachweise bereitlegen: Scheckheft und Rechnungen der Markenwerkstatt helfen gegen eine spätere Werkstattverweisung.
- Anspruch anmelden: Gutachten mit Frist an die gegnerische Haftpflichtversicherung schicken und ausdrücklich auf Gutachtenbasis abrechnen.
- Prüfbericht kontrollieren: Kürzungen bei Stundensätzen, UPE, Verbringung oder Restwert nicht ungeprüft hinnehmen und bei Bedarf eine Stellungnahme des Gutachters anfordern.
- Entscheiden, was mit dem Auto passiert: reparieren, selbst ausbessern, so weiterfahren oder verkaufen. Bei Totalschaden ein Restwertangebot der Versicherung vor dem Verkauf beachten.
Unsere Sicht aus Werkstatt und Gutachterpraxis
Wir sehen die fiktive Abrechnung von zwei Seiten. Bis 2020 haben wir eine Bosch-Service-Werkstatt mit Unfallinstandsetzung geführt, heute begutachten wir Unfallschäden in Ludwigshafen, Mannheim und der ganzen Rhein-Neckar-Region. Aus der Werkstatt wissen wir, was eine fachgerechte Reparatur tatsächlich an Arbeitszeit, Teilen und Lack verlangt. Genau das muss im Gutachten stehen, denn bei der fiktiven Abrechnung gibt es keine Rechnung, die Lücken später ausgleicht.
Die meisten Streitfälle entstehen nicht beim großen Schaden, sondern an den Rändern: ein zu hoch angesetzter Restwert, eine pauschal gestrichene Verbringung, die Verweisung auf eine Werkstatt 40 Kilometer entfernt. Deshalb dokumentieren wir Vorschäden, Wartungshistorie und regionale Werkstattpraxis von Anfang an. Ein Ergebnis garantieren kann niemand, denn am Ende entscheidet die Versicherung oder ein Gericht. Aber ein vollständiges, nachvollziehbares Gutachten nimmt den häufigsten Kürzungen die Grundlage.
Unser Rat: Entscheiden Sie erst nach dem Gutachten, ob Sie fiktiv oder konkret abrechnen. Mit den Zahlen auf dem Tisch sehen Sie, was eine Reparatur kosten würde und was Ihnen fiktiv bleibt.
— Christian Stich
Ihr Unfallgutachten in Ludwigshafen und der Rhein-Neckar-Region
Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall fiktiv abrechnen wollen, erstellen wir Ihr Unfall- und Schadengutachten unabhängig und ohne Einfluss von Versicherungen. Seit 1985 begutachten wir Pkw, Motorräder, Wohnmobile, Lkw, Busse, Nutzfahrzeuge und Oldtimer, auf Wunsch direkt bei Ihnen zu Hause, in der Werkstatt oder am Arbeitsplatz in Ludwigshafen, Mannheim, Frankenthal, Worms, Speyer, Heidelberg und Umgebung.

Das Gutachten liegt meist 24 bis 48 Stunden nach der Besichtigung vor. Die Kosten trägt bei unverschuldetem Unfall in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Für Zweiräder finden Sie Details im Ratgeber zum Motorrad-Gutachten nach dem Unfall, für Reisemobile auf unserer Seite zum Wohnmobil- und Caravan-Gutachten. Termin vereinbaren Sie unter 0621 680011.
Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung
Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?
Nein. Nach § 249 Abs. 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Fiktiv erhalten Sie die Nettoreparaturkosten. Reparieren Sie später nachweislich, kann ein Übergang zur konkreten Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Muss ich der Versicherung zeigen, ob ich repariert habe?
Grundsätzlich nicht. Der BGH stellt klar, dass Sie bei fiktiver Abrechnung nicht zu den tatsächlich durchgeführten Reparaturen vortragen müssen. Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind deshalb in der Regel auch nicht ersatzfähig.
Kann ich fiktiv abrechnen und das Auto verkaufen?
Ja. Was nach dem Unfall mit dem Fahrzeug passiert, spielt für die fiktive Abrechnung grundsätzlich keine Rolle. Bei einem Totalschaden wird allerdings der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, und ein Restwertangebot der Versicherung sollten Sie vor dem Verkauf prüfen.
Gilt die fiktive Abrechnung auch bei der Kaskoversicherung?
Auch in der Kasko ist eine Abrechnung ohne Reparatur häufig möglich, die Details regeln aber Ihre Versicherungsbedingungen. Lesen Sie den Vertrag oder fragen Sie Ihren Versicherer, bevor Sie sich festlegen. Bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Weg über die gegnerische Haftpflicht meist der günstigere.
Wer bezahlt das Gutachten bei fiktiver Abrechnung?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten, unabhängig davon, ob Sie fiktiv oder konkret abrechnen. Bei Teilschuld werden die Kosten meist entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
Quellen
BGH, Urteil VI ZR 146/16 (fiktive und konkrete Abrechnung)
BGH, Urteil VI ZR 300/24 (Stundensätze, Verweisung, Reparaturbestätigung)
BGH, Pressemitteilung 2015 zur Kaskoabrechnung
§ 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung
BGH VI ZR 165/25: Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert
Unfall mit Totalschaden und 130-Prozent-Regel




